Das Gewicht und die Art der Abfälle werden durch die Waagmeisterin mittels Ein- und Ausgangswägung ermittelt.
Zur Annahme zugelassene Abfälle
Weitere Details entnehmen Sie bitte unseren Betriebsvorschriften.
Zur Annahme zugelassene Abfälle
- Siedlungsabfälle und siedlungsabfallähnlicher Kehricht und Sperrgut
- Brennbare Anteile von Bauabfällen
- Sonderabfälle gemäss Eidg. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), kantonaler Annahmebewilligung und nach Rücksprache mit der Betriebsleitung. Letztere ist befugt, Proben des anzuliefernden Materials vor der Annahme in einem Labor untersuchen zu lassen. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Lieferanten. Für die Annahme ist in jedem Fall ein Begleitschein gemäss VeVA erforderlich.
Von der Annahme ausgeschlossene Abfälle
sind Abfälle, die sich zur Verbrennung in der Anlage nicht eignen oder deren Bestand bzw. Betrieb gefährden sowie Abfälle für die eine Rücknahmepflicht oder eine separate Entsorgung besteht, insbesondere:
- Aushub- und Abbruchmaterial, Bauschutt, Erde, Steine, industrielle Glasabfälle
- Tierkadaver, Konfiskate, Metzgerei- und Schlachtabfälle
- Massive Metallstücke wie ganze Fahrräder, Motorräder, Autobestandteile, Waschmaschinen, Kühlschränke, Kochherde, Boiler, Blechfässer, eiserne Bettgestelle, Eisenstangen, Drahtgeflechte, Drahtseile
- Elektromotoren, elektrische und elektronische Apparate, Batterien Pneus, überlange Kunststoff- und Textilbänder sowie Sperrgut, das mit der vorhandnen Sperrgutschere nicht zerkleinert werden kann
Weitere Details entnehmen Sie bitte unseren Betriebsvorschriften.

